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CORONA-SOFORTHILFE

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Die Berechnungshilfe finden Sie hier.
Wir bitten höflichst von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Eventuelle Fragen richten Sie bitte an unsere E-Mail-Adresse.

Corona-Soforthilfe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte besonders geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kultur­schaffender Zuschüsse zur Über­brückung ihres Liquiditäts­engpasses. Die Frist zur Antrag­stellung der Corona-Soforthilfe endete am 31.05.2020. Es können somit keine Anträge mehr entgegengenommen werden.

Pflichten des Empfängers der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient dazu, eine Liquiditäts­lücke zu schließen. Ihre Empfänger sind verpflichtet, die Mittel teilweise oder sogar vollständig zurück­zuzahlen, wenn sich die Liquiditätslücke im Förder­zeitraum geringer eingestellt hat als gedacht.

Auf Veranlassung des Bundeswirtschafts­ministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschaft­sministeriums M-V hat das Landesförderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses im Bewilligungs­zeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind alle Soforthilfe-Empfänger/innen die den tatsächlichen Liquiditätsengpass bereits mitgeteilt haben.

Die unten verlinkte Berechnungs­hilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unter­zeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.

Eine Rückmeldung hat durch alle Soforthilfe-Empfänger/innen zu erfolgen. Ein Ausbleiben der Rückmeldung wird eine vollständige Rück­forderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.

Erläuterung zu Über­kompensation und Rück­zahlung der Corona-Soforthilfe

Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditäts­engpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Und das in einer sehr unsicheren Zeit mit starken Beschränkungen. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Über­kompensation zurückzuzahlen ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Berechnung nach Ablauf des Förder­zeitraums noch einmal anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird.

Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner Rückzahlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antrag­stellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanz­aufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Sofort­hilfe als seinerzeit gewährt.

Sollten Gelder zurück­zuzahlen sein und ist dies nicht unmittelbar möglich, kann beim LFI M-V eine Rückzahlungs­vereinbarungen (Stundung, Ratenzahlung etc.) beantragt werden.

Zu allen Fragen sollte sich immer an die Hotline (0385 6363-8337) gewendet werden, hier können die obigen Aspekte auch besprochen werden.

Bei Rückzahlungen bitte unbedingt beachten:

Bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Bitte nicht auf das Auszahlungs­konto, von welchem Sie das Geld erhalten haben zurückzahlen!
  • Schicken Sie uns die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Berechnungshilfe per Post oder per E-Mail.
  • Anschließend erhalten Sie eine Konto­verbindung und ein Kassen­zeichen zur Rück­zahlung durch uns übermittelt.
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