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Die Bedeutung des Vereins kann ob der Anzahl an Registrierungen im Vereinsregister und der Tatsache, dass eine aufrechte Mitgliedschaft in zumindest einem Verein bei vielen Personen zum Alltag zählt, kaum unterschätzt werden. Wenngleich der Tätigkeitsbereich der Vereine durch die ideelle Zwecksetzung beschränkt ist, handelt es sich vor allem im Sportsektor, im Kulturbereich, aber auch für Interessenvertretungen um eine beliebte Rechtsform. Wo es allerdings für Entscheidungen auf eine kollektive Willensbildung ankommt, sind auch diesbezügliche Fehler unvermeidbar. Mit dem VerG 2002 wurde mit §…mehr

Produktbeschreibung
Die Bedeutung des Vereins kann ob der Anzahl an Registrierungen im Vereinsregister und der Tatsache, dass eine aufrechte Mitgliedschaft in zumindest einem Verein bei vielen Personen zum Alltag zählt, kaum unterschätzt werden. Wenngleich der Tätigkeitsbereich der Vereine durch die ideelle Zwecksetzung beschränkt ist, handelt es sich vor allem im Sportsektor, im Kulturbereich, aber auch für Interessenvertretungen um eine beliebte Rechtsform. Wo es allerdings für Entscheidungen auf eine kollektive Willensbildung ankommt, sind auch diesbezügliche Fehler unvermeidbar. Mit dem VerG 2002 wurde mit § 7 VerG eine Regelung für fehlerhafte Vereinsbeschlüsse eingeführt. In Anbetracht der Ausgestaltung des § 7 VerG als Generalklausel stellen sich zahlreiche Fragen, die einer Erörterung bedürfen. Dabei soll auch stets ein Blick auf die kapitalgesellschaftsrechtlichen Parallelregelungen geworfen werden, wenngleich sich diese von der Konzeption des § 7 VerG unterscheiden.
Autorenporträt
Luca Katharina, FuhrmannDr. Luca Katharina Fuhrmann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und war danach Universitätsassistentin am Institut für Recht der Wirtschaft. Aktuell ist sie als externe Lehrbeauftragte tätig.