Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, für den älteren Teil der Ahornstraße eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Auf Grundlage der Ergebnisse wird die weitere Vorgehensweise beraten.
Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten:
Die DBA-Fraktion beantragt mit
Schreiben vom 10.07.2022 die Ausweisung einer verkehrsberuhigten Zone im
Bereich des alten Teils der Ahornstraße. Sollte die Ausweisung einer
verkehrsberuhigten Zone rechtlich nicht möglich sein, wird hilfsweise die
Errichtung von Bodenschwellen beantragt. Zur Begründung wird auf den
beiliegenden Antrag verwiesen.
Am 14.06.2022 hat der Ausschuss
für Bau, Planung und Umwelt über einen Antrag der Anlieger beraten, in dem
ebenfalls über die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der
Ahornstraße beraten wurde. Der Antrag der Anlieger bezog sich, anders als der
Antrag der DBA-Fraktion, auf die gesamte Ahornstraße und nicht nur auf den
alten Teil der Ahornstraße.
Der Antrag der Anlieger musste abgelehnt werden, da insbesondere der neuere
Teil der Ahornstraße die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung eines
verkehrsberuhigten Bereiches nicht erfüllt.
Der ältere Teil der Ahornstraße wurde zwar
ohne eine bauliche Trennung der Verkehrsteilnehmer niveaugleich ausgebaut, aber
dennoch ist die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht zulässig.
Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten
Bereiches dürfen laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung die
betreffenden Straßenabschnitte nur von sehr geringem Verkehr frequentiert
werden und die Aufenthaltsfunktion der Straße muss deutlich erkennbar sein.
Nach Auffassung der Verwaltung und der Straßenverkehrsbehörde liegt weder eine
geringe Frequentierung der betreffenden Straße vor, noch ist die
Aufenthaltsfunktion deutlich erkennbar.
Zur Errichtung von möglichen
Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung empfiehlt die Verwaltung im Vorfeld eine
verdeckte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Auf Grundlage der
Messergebnisse ist zu beraten, ob die Errichtung von Bodenschwellen geeignet
erscheint.
Anlagen:
- Antrag
- Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung