Betreff
Verkehrsberuhigung in der Ahornstraße - Antrag der DBA-Fraktion vom 10.07.2022
Vorlage
0438/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für den älteren Teil der Ahornstraße eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Auf Grundlage der Ergebnisse wird die weitere Vorgehensweise beraten.

 


Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten:

 

Die DBA-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 10.07.2022 die Ausweisung einer verkehrsberuhigten Zone im Bereich des alten Teils der Ahornstraße. Sollte die Ausweisung einer verkehrsberuhigten Zone rechtlich nicht möglich sein, wird hilfsweise die Errichtung von Bodenschwellen beantragt. Zur Begründung wird auf den beiliegenden Antrag verwiesen.

Am 14.06.2022 hat der Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt über einen Antrag der Anlieger beraten, in dem ebenfalls über die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Ahornstraße beraten wurde. Der Antrag der Anlieger bezog sich, anders als der Antrag der DBA-Fraktion, auf die gesamte Ahornstraße und nicht nur auf den alten Teil der Ahornstraße.
Der Antrag der Anlieger musste abgelehnt werden, da insbesondere der neuere Teil der Ahornstraße die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht erfüllt.

Der ältere Teil der Ahornstraße wurde zwar ohne eine bauliche Trennung der Verkehrsteilnehmer niveaugleich ausgebaut, aber dennoch ist die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht zulässig.

Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches dürfen laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung die betreffenden Straßenabschnitte nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und die Aufenthaltsfunktion der Straße muss deutlich erkennbar sein.
Nach Auffassung der Verwaltung und der Straßenverkehrsbehörde liegt weder eine geringe Frequentierung der betreffenden Straße vor, noch ist die Aufenthaltsfunktion deutlich erkennbar.

Zur Errichtung von möglichen Bodenschwellen zur Verkehrsberuhigung empfiehlt die Verwaltung im Vorfeld eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Auf Grundlage der Messergebnisse ist zu beraten, ob die Errichtung von Bodenschwellen geeignet erscheint.

 

 


Anlagen:

 

- Antrag

- Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung