BAUSUBSTANZ 5/2023


Technik

Denkmalschutz und Photovoltaik vereinen
Abb. 1: Der Campus Wilhelminenhof der HTW Berlin befindet sich im Industriedenkmal der ehemaligen AEG-Werksanlagen in Berlin-Oberschöneweide – auf dem Foto noch ohne PV-Anlage. Vorbild sind die Kabel-Werke Oberspree (im Vordergrund). [© HTW Berlin / Philipp Meuser]

Susanne Rexroth


Denkmalschutz und Photovoltaik vereinen


Die Nutzung regenerativer Energien wie z. B. Solarstrom ist die aktuelle Herausforderung für die Energiewende, auch bei denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden mit historisch wertvoller Bausubstanz. Um ihr angemessen zu begegnen, gilt es Fragen zu beantworten: Welche Rahmenbedingungen und Anforderungen für die Solarnutzung werden bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Denkmalbereichen gestellt? Welche Anwendungsoptionen und technischen Lösungen können eine denkmalverträgliche bzw. städtebaulich angemessene Qualität sichern?

PV-Anwendung möglich machen

Alle Eingriffe am Denkmal erfordern eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und jedes Vorhaben wird als Einzelfall entschieden, doch mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2023 wird in § 2 den erneuerbaren Energien eine besondere Bedeutung zugeschrieben: Sie stehen nunmehr »im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit«, so der Gesetzestext. Das bedeutet: Solaranlagen sollen genehmigt werden (können), auch dann, wenn der Denkmalschutz je nach Landesrecht Verfassungsrang genießt und somit kein absoluter Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besteht.

In einigen Bundesländern wurden die Denkmalschutzgesetze bereits angepasst. In den Novellierungen ist das Thema regenerative Energien enthalten und diese sollen leichter einsetzbar sein – fachlich verträglich und verantwortbar. Selbst die Förderkulisse wurde angepasst: Beispielsweise sind in Bayern Mehrkosten für denkmalverträgliche Lösungen wie z. B. farblich angepasste Solardachziegel als denkmalpflegerischer Mehraufwand förderfähig. Allerdings wird in der Denkmalpflege die Meinung vertreten, dass die Gesetzesänderungen nicht zu einer generellen Schwächung des Denkmalschutzes führen dürfen.

Fast alle Landesdenkmalämter haben nach aktuellem Stand inzwischen Leitlinien erarbeitet, um Genehmigungen regelmäßig erteilen zu können. Sie sollen Beeinträchtigungen am Baudenkmal vermeiden oder mindestens reduzieren helfen. Solaranlagen sind aus der Sicht der Denkmalpflege möglich

  • in der Umgebung von Denkmalen und auf Neubauten im Denkmalbereich und
  • an Denkmalen, deren Erhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Gebäude mit Brandwänden oder ausgewählten Fassaden bieten Anwendungsoptionen für Solaranlagen. Am häufigsten gibt es die Option bei
  • Dachflächen, die vom öffentlichen Raum aus nicht, nur unwesentlich oder teilweise einsehbar sind,
  • Dachflächen, die nur vom halböffentlichen Raum aus einsehbar sind und
  • Dächer, die für das Baudenkmal ohne Bedeutung sind.

Die gilt sowohl für Flach- als auch für Steildächer. Beispiel Berlin: Zirka 12 % der Berliner Dachflächen sind denkmalgeschützt. Von diesen sind 40 % Flachdächer, bei denen gegen den Einsatz von PV-Modulen i. d. R. nichts einzuwenden ist. Damit die PV-Module bei Flachdächern nicht einsehbar sind, hilft es, sie so weit vom Dachrand wegzurücken, dass sie vom Straßenrand nicht sichtbar sind. Auch fast alle anderen Dächer, die straßenseitig nicht einsehbar sind, können Module aufnehmen; somit bleibt nur ein kleiner Teil, vielleicht 2 % der Fälle, bei dem es zu Interessenkonflikten kommen kann. Hier sind teilweise dachintegrierte Systeme oder Solarziegel denkbar.


Aufdachanlagen und Folien zur Applikation

Wird die Anlage parallel zur Dachfläche aufgesetzt, werden die PV-Module gut hinterlüftet und ein optimaler Betrieb begünstigt. Außerdem sind die Module dann reversibel, mit einem relativ geringen Eingriff in die Bausubstanz an nur wenigen Befestigungspunkten montiert. Die standardmäßig verwendeten Glas-Folien-Module bringen ein Flächengewicht von rund 10 kg/m2 ein. Diese statische Reserve muss das Dachtragwerk aufweisen. Das Fachregelwerk des Zentralverbands Dachdeckerhandwerk (ZVDH) fordert, dass »die Regensicherheit und Funktion eines Daches durch Halter und Stützen nicht beeinträchtigt werden darf«. Dachziegelhersteller bieten passende Solarträger an, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sparrenunabhängige Solarträger leiten die Lasten in die Unterkonstruktion ab. Sie sind verstellbar und können somit im Sanierungsfall Höhenunterschiede ausgleichen.

Gerade »junge Baudenkmale« wie beispielsweise jene der Nachkriegsmoderne können Spielräume für einen PV-Einsatz bieten. Wenn Gebäude auf eine bestimmte Weise genutzt werden bzw. bestimmte Funktionen haben, erleichtert das die Anwendung: Das »technische« Bauelement PV-Modul kann sich harmonisch in Industriedenkmale oder technisch geprägte Architektur einfügen. So geschehen beim AEG Kabelwerk Oberspree in Berlin-Oberschöneweide. Es steht als eines der bedeutendsten Ensembles der deutschen Industriegeschichte unter Denkmalschutz (Abb. 1). Heute ist es größtenteils Standort der HTW Berlin mit dem Hochschul-Campus Wilhelminenhof.


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