MoPeG tritt am 1.1.2024 in Kraft - wesentliche Änderungen im Personengesellschaftsrecht

 

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer „Jahrhundertreform“ das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Mehr als 130 Gesetze und Verordnungen werden durch das MoPeG geändert. Allein das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erhält 56 neue bzw. neu gefasste Paragrafen. Das neue Recht ist nicht nur bei der Neugründung von Personengesellschaften zu berücksichtigen, auch alle bestehenden Personen(handels)gesellschaften müssen prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages oder sonstige Maßnahmen erfordern. 

Hintergrund

Das in weiten Teilen mehr als 100 Jahre alte deutsche Personengesellschaftsrecht wird durch das MoPeG nicht grundlegend neugestaltet, vielmehr zeichnet der Gesetzgeber in vielen Bereichen nun das gesetzlich nach, was Rechtsprechung und Rechtsgestaltung in den letzten Jahrzehnten bereits rechtsfortbildend entwickelt haben. Das MoPeG schafft aber auch echte Neuerungen, insbesondere die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR und die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler.

Ein Großteil des Personengesellschaftsrechts ist nach wie vor dispositiv, so dass weiterhin ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit besteht, um den Gesellschaftsvertrag an die individuellen Anforderungen anzupassen. Das Inkrafttreten des MoPeG erfordert jedoch eine Überprüfung der bestehenden Gesellschaftsverträge, um zu klären, ob und wo die neuen gesetzlichen Regelungen gelten und wo klarzustellen ist, dass die vertraglichen Regelungen auch weiterhin dem Gesetzesrecht vorgehen sollen. Das MoPeG ist zudem ein guter Anlass, bestehende Gesellschaftsverträge auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an geänderte Gegebenheiten anzupassen sind, wie bspw. beim Einsatz moderner Kommunikationsmittel zur Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen. 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Vor allem das Recht der GbR wird durch das MoPeG grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber vollzieht die Angleichung des Gesetzesrechts an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR und die Haftungstatbestände im Gesetz kodifiziert werden. Zudem wird das Recht der GbR weiterentwickelt und den modernen Anforderungen angepasst. 

Gesellschaftsregister

Bislang konnten die Existenz und Identität sowie die ordnungsgemäße Vertretung der GbR im Rechtsverkehr nicht zuverlässig nachgewiesen werden. Um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 1. Januar 2024 für die GbR das sogenannte Gesellschaftsregister eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein nach dem Vorbild des Handelsregisters eigens für die GbR geschaffenes öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird und in das jeder online Einsicht nehmen kann. 

Lässt sich eine GbR in dieses Register eintragen, so ist es ihr danach möglich, durch einen Registerauszug im Rechtsverkehr ihre Existenz, die Vertretungsbefugnis und den aktuellen Gesellschafterbestand nachzuweisen. 

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. In bestimmten Fallkonstellationen besteht aber aufgrund der sogenannten Voreintragungsobliegenheit ein faktischer Zwang zur Eintragung, weil die Registereintragung der GbR ab dem 1. Januar 2024 Voraussetzung dafür ist, dass die GbR bestimmte in einem anderen Register eingetragene Rechte erwerben und über sie verfügen kann. So dürfen künftig nur noch eingetragene GbRs in das Grundbuch, das Schiffsregister oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH bzw. in das Aktienregister einer AG eintragen werden und es kann nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft in deren Register eingetragen werden. Änderungen im Gesellschafterkreis einer GbR, die derartige Rechte hält, sind künftig nur noch möglich, wenn die GbR in das Gesellschafsregister eingetragen ist. 

Ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt, eröffnet das MoPeG der der GbR ab dem 1. Januar 2024 zudem die Möglichkeit der Umstrukturierung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, der Wahl eines vom Registersitz abweichenden Verwaltungssitzes und des Statuswechsels in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform. 

Für das Gesellschaftsregister gilt § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend, sodass der Rechtsverkehr durch den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Registers geschützt ist.

Die Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung, an der alle Gesellschafter mitwirken müssen und die auf elektronischem Wege einzureichen ist. Anzumelden sind Name, Sitz und Anschrift der GbR, die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse sowie in der Folge alle Änderungen dieser Daten. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zum Register eingereicht werden. Da die Anmeldung frühestens am 1. Januar 2024 erfolgen kann, ist damit zu rechnen, dass es bei Notaren und Registern zu nicht unerheblichen Verzögerungen kommen wird. Es besteht somit die Gefahr, dass eine GbR Anfang 2024 im Hinblick auf bestimmte Transaktionen zunächst handlungsunfähig ist, weil ihre Eintragung noch nicht erfolgt ist. 

Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR hat zwingend ihrem Namen den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ hinzuzufügen. 

Zu beachten ist, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister dazu führt, dass die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet ist, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen. 

Sitzwahl

Bislang war das Sitzwahlrecht für Personengesellschaften nicht gegeben, so dass die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führte. Das ändert das MoPeG nun und bildet für die Personen(handels)gesellschaften die Rechtslage nach, die für Kapitalgesellschaften bereits seit längerem besteht. Das BGB unterscheidet künftig zwischen Vertrags- und Verwaltungssitz der GbR. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so hat sie das Recht der freien Wahl ihres Verwaltungssitzes. Das bedeutet, dass die eingetragene Gesellschaft den Ort ihrer Verwaltung frei wählen kann. Er darf somit vom Vertragssitz abweichen und insbesondere auch ins Ausland verlegen werden. Nur der Vertragssitz, an dem die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird, muss noch im Inland liegen. 

Vertretungsbefugnis nicht beschränkbar

Der durch das MoPeG neu eingeführte § 720 Abs. 3 BGB stellt klar, dass eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der GbR-Gesellschafter Dritten gegenüber selbst dann unwirksam ist, wenn ihnen eine solche Beschränkung bekannt gemacht wurde. Entsprechende Regelungen in älteren Gesellschaftsverträgen, insbesondere die Bezeichnung einer GbR als „GbR mit beschränkter Haftung“ oder ähnliches sind damit wirkungslos. 

Haftung

Die unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschafter ist nun ausdrücklich im BGB (§ 721 bis § 721b BGB) geregelt. Die Regelung bildet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach. Nach § 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Neben den in seiner Person begründeten Einwendungen und Einreden kann der Gesellschafter auch solche Einwendungen und Einreden geltend machen, die von der Gesellschaft erhoben werden können, und er kann die Leistung verweigern, solange die Gesellschaft zur Anfechtung oder Aufrechnung berechtigt ist.

Der eintretende Gesellschafter haftet gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. 

Sorgfaltsmaßstab im Innenverhältnis

Der im Innenverhältnis der GbR-Gesellschafter untereinander bislang anzuwendende Maßstab der „eigenüblichen Sorgfalt“ wird durch das MoPeG gestrichen. Gesellschafter haften damit im Innen- wie im Außenverhältnis nach der allgemeinen Regelung des § 276 Abs. 2 BGB für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

Stimmkraft und Ergebnisanteil 

Auch in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse nähert sich durch die Reform das Personengesellschaftsrecht dem Kapitalgesellschaftsrecht an. Statt wie bisher nach Köpfen orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig an den Beiträgen, wobei auch Dienste taugliche Beiträge sind. Das MoPeG regelt nun, dass sich die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten. Wenn keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart sind, richten sich Stimmkraft und Ergebnisanteil nach dem Verhältnis der Werte der vereinbarten Beiträge und nur, wenn auch dazu nichts bestimmt ist, nach der Anzahl der Gesellschafter.

Beschlussfassung

Auch nach dem MoPeG gilt für die Beschlussfassung in Personengesellschaften der Grundsatz der Einstimmigkeit. Sollen Mehrheitsbeschlüsse möglich sein, ist dies durch den Gesellschaftsvertrag zu regeln. 
Regelungen zum Beschlussverfahren sind im MoPeG nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher vertragliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag etwa zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zu Form und Frist der Ladung, zur Beschlussfähigkeit sowie zur Versammlungsleitung und Protokollierung zu treffen.

Für Personenhandelsgesellschaften sind einige dieser Punkte jetzt in § 109 HGB geregelt. Insofern könnte es sich ggf. anbieten, bei einer GbR auf diese Regelungen Bezug zu nehmen. Aber auch die HGB-Bestimmungen sind noch lückenhaft, so dass beispielsweise das Umlaufverfahren und die online-Versammlung weiterhin nicht gesetzlich geregelt sind. 

Beschlussmängel

Das MoPeG sieht für die GbR keine Regelungen zur Beschlussanfechtung vor. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung vielmehr im HGB für die Personenhandelsgesellschaften getroffen. Die dortigen Regelungen folgen nun dem aktienrechtlichen Vorbild, so dass die innerhalb bestimmter Frist zu erhebende Anfechtungsklage an die Stelle der Nichtigkeitsfeststellungsklage tritt. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschafter einer GbR die Geltung der §§ 110 ff. HGB n.F. im Gesellschaftsvertrag vereinbaren können. Dieses sogenannte Opt-In hat für die GbR-Gesellschafter insbesondere den Vorteil, dass dann eine Anfechtung nur innerhalb eines zeitlich festgelegten Zeitraums möglich ist, während im Recht der GbR die Feststellungsklage weiterhin keiner Frist unterliegt.

Ende der Gesamthand

Das MoPeG stellt klar, dass die Personen(handels)gesellschaft selbst Rechtssubjekt und Träger des Gesellschaftsvermögens ist. Das Prinzip vom Gesamthandsvermögen, das den Gesellschaftern das Vermögen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zuordnete wir aufgegeben. § 713 BGB n.F. statuiert ausdrücklich die Existenz eines originären Gesellschaftsvermögens der GbR. 

Ausscheiden und Wechsel von Gesellschaftern

Anders als bislang führen Kündigung oder Tod eines Gesellschafters nach dem MoPeG nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Weitere Ausscheidensgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger und die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Die gesetzlich festgelegten Ausscheidensgründe können nicht abbedungen, aber durch weitere Ausscheidenstatbestände ergänzt werden. Ebenfalls möglich ist es, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass bei Tod eines Gesellschafters statt des Ausscheidens dessen Erbe oder dessen Erben an seine Stelle treten (sogenannte Nachfolgeklausel). 

Der ausscheidende Gesellschafter bzw. sein Erbe hat nach § 728 Abs. 1 BGB eine angemessene Abfindung zu erhalten, die dem wahren Wert seines Anteils entspricht. Eine bestimmte Bewertungsmethode gibt das Gesetz nicht vor. Der Abfindungsanspruch ist gem. § 271 Abs. 1BGB grundsätzlich sofort fällig. 

Kündigung

Ist die Gesellschaft unbefristet, so regelt das BGB nun, dass jeder Gesellschafter sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen kann. Wollen die Gesellschafter eine abweichende Regelung, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.  

Abfindung

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, erhält der ausscheidende GbR-Gesellschafter eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert seines Anteils bemisst und die mit dem Ausscheiden sofort in voller Höhe fällig ist. 

Statuswechsel und Umwandlungen

Das Gesetz lässt künftig den identitätswahrenden Statuswechsel zwischen den verschiedenen Rechtsformen der Personengesellschaft zu. Dadurch kann eine eGbR in die Partnerschaftsgesellschaft oder die Personenhandelsgesellschaft wechseln und umgekehrt. 

Auch kann die eGBR künftig nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel teilnehmen.  

Auflösung 

§ 729 BGB n.F. enthält zwingende Auflösungsgründe für die GbR. Dies sind Zweckerreichung, Ablauf der vereinbarten Zeit und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter können diese Auflösungsgründe nicht abbedingen aber weitere hinzuführen. 

Nicht rechtsfähige Innen-GbR

Das MoPeG führt eine Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR ein. Der Regelfall ist die rechtsfähige Außen-GbR. Sie ist immer dann gegeben, wenn nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Außen-GbR ist ein eigenständiges Rechtssubjekt. Die nicht rechtsfähige Innen-GbR hingegen dient lediglich der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander. Die Innen-GbR ist ein reines Schuldverhältnis; sie kann kein Vermögen haben. 

oHG und KG

Die wesentliche Änderung für die Personenhandelsgesellschaften erfolgt im Beschlussmängelrecht. § 110 Abs. 2 HGB n.F. zählt nun die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. In allen anderen Fällen ist der Beschluss solang wirksam, wie er nicht nach einer Anfechtungsklage vom Gericht für nichtig erklärt wurde. Damit übernimmt das HGB die aus dem Aktienrecht bekannt Systematik. Besondere Bedeutung erlangt insofern die neu normierte Anfechtungsfrist von frei Monaten. Nach deren Ablauf ein Rechtsmittel gegen einen anfechtbaren Gesellschafterbeschluss nicht mehr in Betracht kommt. 

Soweit bestehende Gesellschaftsverträge keine Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln enthalten, gelten ab dem 1. Januar 2024 die gesetzlichen Bestimmungen. Enthalten Gesellschaftsverträge hingegen bereits Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln, sind diese auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen und etwaige Regelungslücken zu prüfen und anzupassen.
Das MoPeG führt Regelungen zur Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen in das HGB ein. Diese sind allerdings nur rudimentär und sollten gesellschaftsvertraglich ergänzt werden, bspw. im Hinblick auf online-Versammlungen und digitale Beschlussfassungen. 

Kommanditgesellschaft 

Informationsrecht

Durch § 166 Abs. 1 HGB n.F. wird das Recht des Kommanditisten auf Aushändigung einer Abschrift des Jahresabschlusses und Überprüfung desselben durch Einsichtnahme in die zugehörigen Geschäftsunterlagen durch ein Recht auf Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten erweitert. Das Auskunftsrecht besteht allerdings nur soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Gesellschaftsvertraglich können diese zwingenden Informationsrechte nicht eingeschränkt werden. Gesellschaftsvertragliche Klauseln, die das Informationsrecht des Kommanditisten restriktiver ausgestalten, werden damit unwirksam. Sehr wohl kann ein über das gesetzliche Maß hinausgehendes Informationsrecht vertraglich vereinbart werden, beispielsweise durch entsprechende Anwendung von § 51a GmbHG.

Haftung bei Eintritt und Sonderrechtsnachfolge 

Die unbeschränkte Haftung des hinzutretenden Kommanditisten vor Eintragung der KG in das Handelsregister nach § 176 Abs. 2 HGB bleibt auch nach dem MoPeG erhalten. Der Kommanditist kann sich aber zur Abwendung dieser unbeschränkten persönlichen Haftung weiterhin darauf berufen, dass seine Kommanditistenstellung dem Gläubiger bekannt gewesen ist. Die unmittelbare persönliche Haftung wird auch dadurch vermieden, dass der Beitritt als Kommanditist unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung der Kommanditbeteiligung ins Handelsregister gestellt wird. 

Die unbeschränkte Eintrittshaftung gem. § 176 Abs. 2 HGB gilt aber ausdrücklich nur noch für den Hinzutritt eines weiteren Kommanditisten und nicht mehr für den Fall der Anteilsübertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Die Übertragung eines Kommanditanteils muss daher aus Haftungsgründen nichtmehr unter die Bedingung der Eintragung des neuen Kommanditisten im Handelsregister gestellt werden. 

Simultaninsolvenz von Komplementär und KG

Neu geregelt ist der Fall der Simultaninsolvenz von Komplementär und KG. Nach der neuen Regelung führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht mehr zu dessen Ausscheiden aus der KG, wenn über das Vermögen der KG ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH & Co. KG bleibt damit als Rechtsträger erhalten, was die Durchführung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erheblich erleichtert. 

Einheits-KG

§ 170 Abs. 2 HGB n.F. regelt nunmehr gesetzlich die Frage, wer in einer Einheits-GmbH & Co. KG die Rechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ausübt. Gesellschaftsvertragliche Lösungen sehen üblicherweise vor, dass die Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausnahmsweise von den Kommanditisten oder einem dazu eingesetzten Beirat wahrgenommen werden. Nunmehr regelt § 170 Abs. 2 HGB, dass die Gesamtheit der Kommanditisten die Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahrnimmt. An der Zulässigkeit anderer Regelungen wie beispielsweise der Übertragung der Zuständigkeit auf einen Beirat bestehen daher auch keine Zweifel mehr.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Die Personenhandelsgesellschaften stehen als Rechtsform nunmehr auch den Angehörigen freier Berufe zur Verfügung. §§ 107 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 HGB n.F. ermöglichen Freiberuflern ihre Tätigkeit insbesondere in der Rechtsform der GmbH & Co. KG auszuüben. Gegenüber der bislang schon zulässigen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass die Haftung der Kommanditisten generell und nicht nur für Berufsfehler beschränkt ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Rechtsform im konkreten Einzelfall ist allerdings, dass das jeweils anwendbare Berufsrecht der teilnehmenden Freiberufler die Rechtsform der GmbH & Co. KG zulässt. Zu beachten ist dabei, dass mit der Rechtsform der GmbH & Co. KG eine Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer, die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie die Insolvenzantragspflicht einhergehen. 

Fazit 

Das MoPeG bringt weitreichende Änderungen mit sich, sodass alle Personen(handels)gesellschaften ihre Gesellschaftsverträge auf einen möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen sollten. 

GbRs, die in einem Register eingetragen sind, müssen sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Auch alle anderen GbRs sollten prüfen, ob sie die Publizität des Gesellschaftsregister nutzen wollen. 
Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Tim Löhrer, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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