Betreff
Bürgschaftsübernahme für die Gewerbepark Senne GmbH
Vorlage
0273/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Rat der Gemeinde Augustdorf wird empfohlen, eine Ausfallbürgschaft sowohl für die bereits 2018 aufgenommenen Darlehn als auch für die Aufstockung auf nunmehr 1.600.000 Euro zugunsten der Gewerbepark Senne GmbH zu beschließen.

 


Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten:

 

Die Gewerbepark Senne GmbH hat zur Projektfinanzierung des interkommunalen Gewerbegebietes ein Darlehen in Höhe von derzeit 10.500.000 Euro aufgenommen. An der Gesellschaft ist die Gemeinde Augustdorf zu 10 % beteiligt.

 

Es ist nun beabsichtigt, das Darlehensvolumen von ursprünglich 15.000.000 Euro auf 20.000.000 Euro auszuweiten. Infolgedessen wird die Gewerbepark Senne GmbH in die Lage versetzt, alle anstehenden Investitionen abwickeln zu können und die Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Ausweitung kommt im Wesentlichen dadurch zustande, dass die Grundstücks- und Baukosten in den Jahren seit Gesellschaftsgründung massiv gestiegen sind.

 

Die Gemeinde darf Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 87 GO NRW übernehmen. Diese Festlegung soll dazu beitragen, dass die Gemeinde ein Risiko für Dritte nur dann übernehmen soll, wenn sich aus ihrer Aufgabenerfüllung heraus die Zuständigkeit ergibt. Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich die Gemeinde als Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten als Schuldner für die Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Dritten einzustehen. Die Gemeinde haftet insgesamt, d.h. bei einem Ausfall des Schuldners kann der Gläubiger die Gemeinde unmittelbar zur Befriedigung seiner Forderungen in Anspruch nehmen. Die Gemeinde ist daher gefordert, stets die haushaltsmäßigen Auswirkungen zu prüfen und einzuschätzen. Je höher ein mögliches Risiko für die Gemeinde besteht, desto sorgfältiger und strenger ist von der Gemeinde die Übernahme einer Bürgschaft zu prüfen und zu beurteilen.

 

Gemäß § 87 Abs. 2 S. 2 GO NRW ist die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme der Bürgschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.

 

Bei der Übernahme von Bürgschaften ist weiterhin geltendes EU-Beihilfenrecht zu beachten. Danach darf die Bürgschaft höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages abdecken. Die Bürgschaft erstreckt sich im Normalfall auf das anteilige Darlehen entsprechend den Gesellschaftsanteilen. Eine Verbürgung für die Gesellschaftsanteile anderer ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso darf sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und der Umfang der Bürgschaft beinhaltet einen festen Höchstbetrag sowie eine begrenzte Laufzeit.

 

Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock und die Gemeinde Hövelhof, die ebenfalls Gesellschafter der Gewerbepark Senne GmbH sind, verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Anteile. Da die Gemeinde Augustdorf seit 2022 aus der Haushaltssicherung entlassen ist, entfällt die Notwendigkeit der anteiligen Bürgschaftsübernahme durch die beiden anderen Kommunen.

 

 


Anlagen: